Hallo!
Hier soll nach und nach für den Bereich Beleuchtung eine FAQ entstehen.
Ich werde versuchen häufig gestellte Fragen hier zu beantworten.
Falls Ihr zusätzliche Informationen habt, oder einen Fehler entdeckt, sendet mir einfach eine Mail.
Glühlampen-Ausführung
Abblendlicht (Halogen): 55 W (H7)
Xenon (bis 09/06): D2S
Bi-Xenon (ab 09/06): D1S
Fernlicht: 55 W (H7)
Standlicht: W5W
Tagfahrlicht: P21W
Nebelscheinwerfer: 55 W (H7) / 55 W (H11 bei S-Line oder S3 Front)
Blinklicht: 21 W
Schlusslicht: 10 W
Bremslicht: 21 W
Rückfahrscheinwerfer: 21 W
Nebelschlussleuchte: H 21 W
Eine Auflistung der restlichen verbauten Lampen steht Euch hier zum download bereit:
Liste
Birne Abblendlicht wechseln
klick
Birne Fernlicht wechseln
klick
Blinkerbirne (vorn) wechseln
klick
Birnen aus Heckleuchte wechseln
klick
Birne Nebelscheinwerfer wechseln
klick
Birne Standlicht wechseln
klick
Begriffserläuterungen
Bi-Xenon
Xenon-Leuchten bieten gegenüber den normalen H7- Scheinwerfern eine größere Lichtausbeute bei geringerem Energieverbrauch. Beim Bi-Xenon-Licht gibt es für das Fern- und Abblendlicht nur eine Lampe. Beim Fernlicht wird der gesamte Lichtstrom genutzt, beim Umschalten auf Abblendlicht schiebt sich eine Blende zwischen Lampe und Linsenoptik, die einen Teil des Lichtbündels abdeckt.
Kurvenlicht
Das Adaptive Kurvenlicht sorgt für mehr Fahrsicherheit bei Dunkelheit und schlechten Lichtverhältnissen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Scheinwerfern verfügt dieses "intelligente Licht" über horizontal schwenkbare Scheinwerfer, die die Kurven optimal ausleuchten, sobald der Fahrer in sie einlenkt. Sensoren erfassen den Lenkwinkel, die Gierrate (Drehgeschwindigkeit um die Hochachse) und die Fahrgeschwindigkeit. Die Xenon-Scheinwerfer werden elektromechanisch so gesteuert, dass die Kurve ihrem Verlauf entsprechend besser ausgeleuchtet wird.
LED
Leuchtdioden oder LED (light emitting diodes) basieren auf Halbleiterverbindungen, die den Strom direkt in Licht umwandeln. Bezogen auf Größe, Effektivität, Haltbarkeit und Lebensdauer verhalten sich die Leuchtdioden zu Glühlampen wie Halbleiterdioden zu Röhrendioden. Sie werden die Beleuchtungstechnik in ähnlicher Weise revolutionieren, wie die Halbleitertechnologie die Elektronik verändert hat.
Xenonlicht
Die Lampen erzeugen Licht nach dem Prinzip der Gasentladung. Durch einen Funkenüberschlag zwischen 2 Elektroden entsteht im mit Xenon-Gas gefüllten Lampenkolben ein "ionisierter Gasschlauch", durch den dann elektrischer Strom fließt, der das Gas zum Leuchten anregt.
Lichtstrom, Lichtausbeute, Leuchtdichte und Lebensdauer sind erheblich besser als bei Halogenglühlampen
ALWR
Die automatische (dynamische) Leuchtweitenregelung (ALWR) oder auch DLWR (Dynamische Leuchtweitenregelung) bewirkt eine stets korrekte Scheinwerfereinstellung. Den Beladungszustand, also die unterschiedliche Einfederung beim Beladen registrieren hierbei induktive oder magnetoresistive Achssensoren. Die Stellung der Scheinwerfer wird über Stellmotoren (LW-Steller) korrigiert. Über das Tachosignal wird bei der dynamischen Leuchtweitenregelung zusätzlich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verarbeitet. Somit können Brems- und Beschleunigungsvorgänge schnell ausgeglichen werden.
SWRA
Die bei Xenonbeleuchtung gesetzlich vorgeschriebene Scheinwerferreinigungsanlage (Anbau der Beleuchtungseinrichtung: 76/756/EWG u. ECE-R 48, geprüft nach der Richtlinie ECE-R 45 "Scheinwerferreinigungsanlagen") sorgt durch das Strahlwasserprinzip für die Reinigung der Abschlussscheibe.
Lichtsensor
Helligkeitssensoren im Innenspiegelgehäuse des Fahrzeugs überwachen die Umgebungshelligkeit. Nimmt die Umgebungshelligkeit (z.B. bei Tunneleinfahrt) unter den werksseitig voreingestellten Wert ab, wird das Fahrlicht automatisch eingeschaltet. Nimmt die Umgebungshelligkeit wieder zu, schaltet sich das Licht automatisch wieder aus.
Coming-Home-Funktion
Bei aktiviertem System und bei Dunkelheit wird das Abblend- und Schlusslicht sowie die Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet, sobald die Fahrertür geöffnet wird. Solange eine Tür bzw. die Heckklappe geöffnet ist, bleibt das Abblendlicht etwa 4 Minuten eingeschaltet. Um den Weg auszuleuchten, bleibt das Abblendlicht noch ca. 30 Sekunden eingeschaltet, nachdem alle Türen und die Heckklappe geschlossen wurden. Die werkseitig eingestellte Schaltzeit können Sie bei Bedarf von einem Fachbetrieb ändern lassen - möglich sind Schaltzeiten bis zu 60 Sekunden.
Leaving-Home-Funktion
Beim Entriegeln des Fahrzeugs am Funkschlüssel wird das Abblendlicht eingeschaltet. Das Ausschalten des Abblendlichts erfolgt beim Öffnen der Fahrertür. Wird die Fahrertür nicht geöffnet, wird das Abblendlicht beim automatischen Nachverriegeln des Fahrzeugs ausgeschaltet.
Instrumentenbeleuchtung
Ein im Kombiinstrument intergrierter Fototransistor regelt die Helligkeit der Beleuchtung im Kombiinstrument. Bei eingeschaltetem Licht wird außerdem die Beleuchtung der Mittelkonsole, sämtlicher Schalter und der Instrumente (Zeiger Skalen) automatisch den Umgebungsbedingungen angepasst.
Gesetzeslage
Xenonnachrüstung
Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen
für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die
vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direktreflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
Allgemein
Bei Autolampen gilt: vorn weiß, hinten rot, an den Seiten gelb. Ausnahme: die Blinker. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlaubt am Auto nur weißes Licht, um die Straße zu beleuchten (§ 50 StVZO). Auch die Begrenzungsleuchten (Standlicht) müssen weiß sein (§ 51 Abs. 1 Satz 4 StVZO). Gefärbte Standlichter (mit Kappen oder lackiert) sind verboten. Derselbe Paragraf schreibt vor, dass der niedrigste Punkt der Begrenzungsleuchten zudem mindestens 35 Zentimeter über der Fahrbahn liegen muss. Damit ist auch die so genannte Unterflurbeleuchtung nicht erlaubt.
Verkauft werden dürfen Leuchtmittel dieser Art trotzdem, denn StVO und StVZO gelten nur auf öffentlichen Straßen. Auf Privatgelände dürfen Fahrzeuge mit solchen Leuchten fahren. Durch die Montage verlieren sie jedoch die Allgemeine Betriebserlaubnis und die Zulassung. In der Regel erlischt auch der Versicherungsschutz.
Illegales Licht - 50 Euro Bußgeld
Technische Änderungen führen nach Paragraph 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Bei Manipulationen an der Beleuchtungsanlage ist dies eindeutig der Fall.
Wer nun ein Auto trotz erloschener Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehr bewegt, riskiert nicht nur ein Bußgeld von 50 Euro (drei Punkte). Auch der Versicherungsschutz ist komplett in Gefahr. Denn die Veränderung an den Glühbirnen stellt eine so genannte Gefahrerhöhung dar, die nach Paragraph 23, 25 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.