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Paramedic_LU

Steuerketten-Querulant

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Sunday, 1. May 2005, 13:03

Unfall mit dem Firmenwagen -Wann zahlt der Chef?

In Deutschland gibt es rund fünf 5 Millionen Dienstwagen. Es gibt allerdings auch vier Millionen Unfälle jedes Jahr und nicht selten sind Firmenautos darin verwickelt. Viele Handwerker, Gewerbetreibende und Angestellte unterschätzen die Folgen, vor allem dann, wenn Dienstwagen auch privat genutzt werden. Ob der Chef bezahlt, kommt drauf an, wohin die Fahrt geht.

Privatfahrt mit dem Dienstwagen:

Ein Angestellter hat mit dem Dienstwagen auf einer Privatfahrt einen Unfall gebaut. Das Fahrzeug ist ein Totalschaden. Wenn ihn Schuld trifft, muss er zahlen - egal, ob er sich leicht oder grob fahrlässig verhalten hat. Reparaturkosten, Selbstbeteiligung, höhere Versicherungs-Prämien. Der Arbeitnehmer muss dem Chef den Schaden voll ersetzen. Auch dann, wenn dieser ihm vorher erlaubt hat, den Geschäftswagen privat zu nutzen. Ausnahme ist, wenn beide etwas anderes vereinbart haben - schriftlich, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch anderes sollte geklärt sein: Dürfen zum Beispiel Dritte wie die Ehefrau den Wagen fahren und darf man damit in den Urlaub ins Ausland? Als private Fahrt mit dem Dienstwagen zählt übrigens auch der Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz.

Dienstfahrt mit dem Dienstwagen:

Anders sieht es aus, wenn es auf einer Dienstfahrt gekracht hat. Dann muss die Firma für den Schaden aufkommen. Allerdings: Er muss sich unter Umständen beteiligen.

Grobe Fahrlässigkeit:

Grob fahrlässig handelt, wer zum Beispiel ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Er muss den Schaden bezahlen, falls es kracht. Aber der Chef muss ihm seinen Fehler nachweisen. Selbst wenn eine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernimmt, kann es teuer für den Mitarbeiter werden. Denn die Versicherung kann von ihm das Geld zurückfordern.

Allerdings, so urteilten Richter, ein Arbeitnehmer darf durch einen Unfall im Dienst nicht in seiner Existenz gefährdet werden. Die Richter beschränkten die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal 3 Monatsgehälter.

Mittlere Fahrlässigkeit:

Um mittlere Fahrlässigkeit kann es sich bei einem Auffahrunfall handeln.
Beide Seiten teilen sich den Schaden. Das Risiko für den Mitarbeiter ist begrenzt: In der Regel muss er höchstens für eine Summe in Höhe der Selbstbeteiligung aufkommen. Selbst wenn der Chef den Dienstwagen nicht Vollkasko versichert hat, urteilten Gerichte.

Leichte Fahrlässigkeit:

Um leichte Fahrlässigkeit kann es sich bei einem Parkrempler handeln. In solchen Fällen zahlt immer der Chef. Oft jedoch muss erst vor Gericht genau geklärt werden, wie groß die Schuld ist.

Dienstfahrt mit Privatwagen:

Und wenn man im Dienst seinen Privatwagen geschrottet hat? Auch hier darf der Arbeitnehmer keinen finanziellen Nachteil haben. Es gelten die Regelungen wie beim Dienstwagen. Auch wenn der Chef bereits eine Kilometerpauschale bezahlt: Unfall-Schäden am Privat-Auto sind damit nicht abgedeckt. Sofern sein Mitarbeiter nicht grob fahrlässig gehandelt hat, muss der Chef ihm den Schaden ersetzen.

Hat der Arbeitnehmer eine Vollkasko, muss der Chef Selbstbeteiligung und Rückstufung erstatten.

Sorglos auf Reisen gehen kann der Mitarbeiter, wenn das Unternehmen eine sogenannte Dienstreise-Kasko-Versicherung abgeschlossen hat. Diese übernimmt die Schäden am Fahrzeug des Mitarbeiters. Vorteil für ihn: Er muss nicht seine Vollkasko beanspruchen und sich anschließend das Geld vom Chef zurückholen.

Tipp:

Wenn es in der Firma eine solche Dienstreisekasko nicht gibt, beteiligt sich der Chef vielleicht an der Vollkasko-Prämie für den Privatwagen. Denn von der profitiert er bei einem Unfall dann ja auch.

Übrigens - Strafzettel auf der Dienstreise sind Privatsache - unabhängig vom Auto. Selbst Termindruck ist keine Entschuldigung. Und Punkte in Flensburg gehen grundsätzlich aufs Konto des Fahrers. Verkehrsregeln zu brechen, zum Wohle der Firma, das lohnt sich also nicht.


Quelle:Rasthaus
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