Anfang September hatte sich Nicole Soltmannowski einen gebrauchten Renault Clio für knapp 1.500.- Euro. Ein Schnäppchen, denn das Fahrzeug war gepflegt und technisch einwandfrei, wie sie meinte. Doch sie hat Pech. Schon nach wenigen Tagen treten die ersten Probleme auf und nach 2 Wochen hatte das Auto einen Motorschaden. Und das bei nur 90.000 Kilometer Laufleistung. Es stellte sich heraus, dass der Tacho manipuliert worden war. Eigentlich ein klarer Fall für die Gewährleistung.
Allerdings gibt es plötzlich Zweifel, wer der Verkäufer des Fahrzeuges ist. Sie recherchiert. Fest steht, dass der Clio bei einem VW-Händler in Zahlung gegeben wurde. Mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometer. Von hier wurde der Wagen völlig korrekt an einen Gebrauchtwagenhändler weiter verkauft. Von da an wird es aber dubios. Der Gebrauchtwagenhändler ist nicht aufzutreiben, das Fahrzeug stand zumeist an einer Aral-Tankstelle. Als Verkäufer aber trat ein Privatmann auf.
Der Grund für das Verwirrspiel ist, dass inzwischen einige Autohändler unter dem Deckmantel von Privatleuten auftreten, um die gesetzlichen Gewährleistung zu umgehen. So heißt es auch hier:
"Das Fahrzeug wurde gekauft wie besichtigt und probegefahren - unter Ausschluss jeder Gewährleistung."
Dieser Haftungsausschluss ist nämlich bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht möglich. Er haftet für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertrages bereits vorhanden waren. Dies hat aber grundsätzlich der Käufer zu beweisen. Allerdings gilt nach dem neuen Recht für die ersten 6 Monate ab Kaufdatum eine Beweislastumkehr. Das bedeutet: Tritt der Schaden innerhalb dieser Frist auf, muss der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug in Ordnung war und der Schaden erst nach dem Verkauf aufgetreten ist. Viele Händler lassen deswegen die gebrauchten Autos zum Beispiel von der DEKRA oder dem TÜV durchchecken. Aber auch Sachverständige können nicht jeden verborgenen Mangel entdecken.
Gebrauchtwagenhändler Dieter Horn erzählt:
"Wir lassen die Autos beim TÜV technisch überprüfen, das heißt, wir lassen eine Gebrauchtwagendokumentation erstellen, und hoffen dann natürlich, dass die Richter uns da auch in Zukunft Zugeständnisse machen und sagen, Moment, bei der Auslieferung war das Auto in Ordnung, so dass wir als Händler dann nicht für diese Gewährleistung gerade stehen müssten."
Nicole Soltmannowski weiß bis heute nicht, wer tatsächlich für den Schaden an ihrem Clio gerade stehen muss. Am liebsten würde sie den Wagen zurückgeben, also den Kaufvertrag wandeln. Der Anwalt macht ihr zwar Hoffnungen, aber eine abschließende Regelung mit dem Verkäufer steht noch aus. Und der pocht hartnäckig auf den Ausschluss der Gewährleistung. Er sei schließlich kein Gebrauchtwagenhändler.
Rechtsanwalt Alexander Homann dazu:
"In diesem Fall ist offiziell eine Privatperson aufgetreten. Im Hintergrund, unserem Erachten nach - sind allerdings Händler hier am Werke gewesen. Wenn man nur eine Privatperson vorschiebt kommt man nicht dahin, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Denn dann bleibt es dabei, dass ein Händler mit einer Privatperson gehandelt hat und dann kann ich diese Sachmängelhaftung nicht ausschließen."