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quattrofever

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Wednesday, 14. December 2016, 09:48

Das mit den paar Cent mehr ist mir noch nie in den Sinn gekommen, finde ich ist aber eine super Idee, das werde ich demnächst auch mal machen. Dann gibt es immer einen Zusatzeuro überwiesen. :thumbsup:
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Wednesday, 27. September 2017, 13:17

Poliscan Speed in der Diskussion - hier der Link zu einem Beitrag im Beck Blog zur letzten wichtigen Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Frage der Bauartzulassung

https://community.beck.de/2017/06/20/olg…rfahren-ja-aber


Quelle: RA-Kanzlei Schmidt in Schifferstadt

Zitat

AG Dortmund: PoliScan Speed-Messung ver­wert­bar, aber keine standartisierte Messung

Ein PKW - Fahrer wur­de von ei­nem Messgerät PoliScan speed M1 mit ei­ner Geschwindigkeit von 159 km/h er­fasst. Das AG Dortmundist dabei nicht von einer Messung, im Sinne ei­nes stan­dar­di­sier­ten Messverfahrensausgegangen und hat nicht nach Toleranzabzug von 3 % ei­ne Geschwindigkeit von 154 km/h zu­grun­de gelegt, son­dern hat im Hinblick auf ei­ne zu Abweichungen im Messbereich er­gan­ge­ne Entscheidung des OLG Karlsruhe ver­sucht, an die (in der XML-Datei zum Falldatensatz be­find­li­chen) Zusatzdaten, aus de­nen sich der Messbereich er­gibt, zu ge­lan­gen. Die Vorlage die­ser Daten war - war­um auch im­mer - der Polizei nicht mög­lich, so dass das Gericht zu die­sem Punkt auf ein vom Verteidiger bzw. Betroffenen pri­vat ein­ge­hol­tes Gutachten ei­nes Sachverständigen zu­rück­ge­grif­fen hat, dem die­se Daten vor­la­gen. (Warum hat der Verteidiger dieses vorgelegt?)
Aus dem Gutachten folg­te, dass sich an­hand der Zusatzdaten im Falldatensatz nur ei­ne Geschwindigkeit von 157 km/h er­gibt. Von die­sem Wert zog das Gericht dann noch die üb­li­che Toleranz von 5 km/h ab und ge­lang­te nur zu ei­ner Geschwindigkeit von 152 km/h.

Der wichtige Inhalt der Entscheidung:

Die Abweichung des Messbereichs von der Bauartzulassung be­trug hier ei­nen Zentimeter und war da­mit dem Gericht nicht hoch ge­nug, um ei­ne hö­he­re Toleranz oder gar ei­ne Unverwertbarkeit der Messung zu er­wä­gen (AG Dortmund, Urteil vom 28.07.2017 - 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17).

Der Fahrer wurde we­gen fahr­läs­si­ger Überschreitung der zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit zu ei­ner Geldbuße von 260,00 €
ver­ur­teilt.Ihm wurde für die Dauer von 1 Monat ver­bo­ten, Kraftfahrzeuge je­der Art im öf­fent­li­chen Straßenverkehr zu füh­ren. Die Kosten des Verfahrens und sei­ne not­wen­di­gen Auslagen muss der Fahrer.

Gründe (Urteilstext)

Der Betroffene ist ver­hei­ra­tet und Vater ei­nes 15 Jahre al­ten Sohnes. Er ist von Beruf Versicherungsfachmann und lei­tet ei­ne Niederlassung der A-Versicherung. Für den Fall ei­ner Verhängung ei­ner Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (264,00 €) be­darf es nach Erklärung des Angeklagten kei­ner Ratenzahlung. Der Verteidiger hat wei­ter­hin für den Betroffenen er­klärt, dass die wirt­schaft­li­chen Umstände des Betroffenen der­art be­schaf­fen sei­en, dass es kei­ner­lei per­sön­li­che oder be­rufs­be­ding­te Härten ge­be, die der Betroffene gel­tend ma­chen kön­ne, die im Sinne der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Regelfahrverbot bzw. zum Absehen vom Regelfahrverbot ei­ne Rolle spie­len könn­ten.

Am 4. März 2017 um 10.08 Uhr be­fuhr der Betroffene mit ei­nem PKW mit dem amt­li­chen Kennzeichen XX-XX 123 die Bundesautobahn 45 in Dortmund im Bereich des KM 23,600 in Fahrtrichtung Frankfurt. Bereits in Höhe KM 21,850 ist durch Zeichen 274 die zu­läs­si­ge Höchstgeschwindigkeit für PKW auf 100 km/h be­grenzt. Die Beschilderung ist hier beid­sei­tig vor­ge­nom­men. Gleichartige Beschilderungen wie­der­ho­len sich in Höhe KM 22,700 und 23,500, so dass an der Messstelle KM 23,600 ei­ne zu­läs­si­ge Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für PKW gilt. An die­ser Messstelle führt die Polizei D Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan speed M1 durch. Die Messung wur­de am Tattage be­treut durch den Polizeibeamten S, der die Gültigkeit der Beschilderung ent­spre­chend des Beschilderungsplanes vor und nach der Messung ge­prüft. Das ge­nann­te Messgerät war zur Tatzeit gül­tig ge­eicht und wur­de durch den Zeugen S der Bedienungsanleitung ent­spre­chend ein­ge­setzt.

Zur ge­nann­ten Tatzeit wur­de der Betroffene an­ge­mes­sen und fo­to­gra­fiert mit ei­ner ge­fah­re­nen Geschwindigkeit von von dem Messgerät an­ge­zeig­ten 159 km/h. Das Gericht hat die­se Geschwindigkeit be­rei­nigt um den Toleranzabzug und ei­nen von der Sachverständigengesellschaft B an­geb­lich fest­ge­stell­ten Fehler und so nur ei­ne Geschwindigkeit von 152 km/h sei­nem Schuldspruch zu­grun­de ge­legt.

Der Betroffene hat zur Sache nichts sa­gen wol­len. Er hat­te durch sei­nen Verteidiger be­reits vor dem Hauptverhandlungstermin er­klä­ren las­sen, dass der Betroffene Fahrzeugführer am Tattage war. Eine der­ar­ti­ge Erklärung in ei­nem Schriftsatz vom 26.06.2017 konn­te ur­kunds­be­weis­lich ver­le­sen wer­den. Der an­we­sen­de Verteidiger be­stä­tig­te in Gegenwart des Betroffenen die Richtigkeit die­ser Erklärung.

Der Polizeibeamte S be­stä­tig­te, am Tattage das in Rede ste­hen­de Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed ein­ge­setzt zu ha­ben. Er sei ge­schult im Umgang mit dem Gerät. Er ha­be vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung ge­prüft. Er ha­be dies an­hand des vor­lie­gen­den Beschilderungsplanes ge­tan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gül­tig ge­eicht ge­we­sen und ent­spre­chend der Bedienungsanleitung ein­ge­setzt. Das Gericht konn­te er­gän­zend hier­zu das Messprotokoll des Tattages ur­kunds­be­weis­lich ver­le­sen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S be­stä­ti­gen lie­ßen. Zudem konn­te das Gericht ei­nen Eichschein vom 07.09.2016 über ei­ne gül­ti­ge Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 fest­stel­len. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht ver­sucht, die „Zusatzdaten“ zu er­hal­ten, um die Qualität der Messung nä­her prü­fen zu kön­nen. Dies war nicht mög­lich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konn­ten die Werte zur Verfügung stel­len, ob­wohl die Werte exis­tie­ren, wie sich aus ei­ner von der Polizei über­sand­ten Stellungnahme des Herstellers er­gibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zu­stän­dig G, ein­ge­reicht. Dieses Gutachten wur­de im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger er­ör­tert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass le­dig­lich ei­ner der Werte ei­nen cm au­ßer­halb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung be­nennt, liegt. Im Übrigen ha­be die B die Daten er­neut aus­ge­wer­tet und da­bei ei­ne Geschwindigkeit von 157 km/h fest­stel­len kön­nen, von de­nen noch ein Toleranzabschlug vor­zu­neh­men sei, der auf 5 km/h zu be­mes­sen sei, so dass sich ei­ne vor­werf­ba­re Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h er­ge­be. Mangels sei­tens der Polizei vor­ge­leg­ter Daten ist das Gericht von die­sem Geschwindigkeitswert der B aus­ge­gan­gen, zu­mal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hier­durch nichts än­der­te.

Dementsprechend war der Betroffene zu ver­ur­tei­len we­gen ei­nes fahr­läs­si­gen Geschwindigkeitsverstoßes, für den der Bußgeldkatalog in 11.3.8 ei­ne Regelgeldbuße in Höhe von 240,00 € vor­sieht, die auf­grund ei­ner Voreintragung auf an­ge­mes­se­ne 260,00 € zu er­hö­hen war. Gegen den Betroffenen war näm­lich un­ter dem 14.01.2016 (Rechtskraft: 02.02.2016) we­gen ei­nes Verstoßes ge­gen § 23 Abs. I a StVO ei­ne Geldbuße von 60,00 € fest­ge­setzt wor­den.

Ferner hat der Betroffene auf­grund der Höhe sei­nes Geschwindigkeitsverstoßes ei­nen Regelfahrverbotstatbestand ver­wirk­licht, der da­zu führt, dass das Vorliegen ei­ner gro­ben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. I StVG in­di­ziert ist. Das Gericht hat bei dem Verteidiger aus­drück­lich im Rahmen des zwei­ten Hauptverhandlungstermins, in dem sich der Betroffene von der Erscheinenspflicht hat­te ent­bin­den las­sen, nach­ge­fragt, ob fahr­ver­bots­re­le­van­te Härten gel­tend ge­macht wür­den oder fest­zu­stel­len sei­en. Der Verteidiger er­klär­te hier­zu, dass an­ge­sichts der be­kann­ten stren­gen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ei­ne wirt­schaft­li­che oder per­sön­li­che Härte, die zum Absehen vom Fahrverbot füh­ren müs­se, nicht ge­se­hen wer­de und auch nicht gel­tend ge­macht wer­de.

Das Gericht war sich im Übrigen dar­über be­wusst, dass es ggf. un­ter Erhöhung der Geldbuße un­ter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV von der Anordnung des ver­wirk­ten Fahrverbotes hät­te ab­se­hen kön­nen. Das Gericht hat je­doch an­ge­sichts der Vorbelastung ei­ner­seits und der mehr­fa­chen Vorbeschilderung der zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h an­de­rer­seits ei­ne Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV ab­ge­lehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
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Tuesday, 12. December 2017, 16:28

Zitat Kanzlei Schmidt, Schifferstadt

Zitat


Zur Zeit ist das vorübergehend stationär abstellbare Poliscan - Seed Messgerät in der Lagerhaustrasse in Ludwigshafen Fahrtrichtung Rheingönnheim aufgestellt. Auch die Ergebnisses dieses Gerätes sind weiterhin sehr umstritten. Dazu habe ich hier bereits mehrfach berichtet.
Interessierte können sich mit dem nachfolgenden Link die Beschreibung des Gerätes durch den Hersteller ansehen:

https://www.vitronic.de/fileadmin/user_u…re-Strassen.pdf
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Tuesday, 12. December 2017, 19:25

Vielleicht nur ein Missverständnis, doch scheinbar teilt nicht jeder eure Begeisterung für diese Blitzer.

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Tuesday, 12. December 2017, 19:43

Ich freu mich über jeden "deaktivierten" Blitzer :-)
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Wednesday, 13. December 2017, 10:44

Um meine Kosten beim Abstandsvergehen bin ich auch nicht drumherum gekommen,..., hatte auch auf einen Verfahrensfehler oder so gehofft.
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Wednesday, 13. December 2017, 12:32

Ich könnte mich totlachen über diese Blitzer-Anhänger wie auf den Bildern von Para. Die werden zum Teil ernsthaft als "getarnt" und "unauffällig" bezeichnet. Hier stehen auch ein paar davon herum und sie sind dankenswerterweise selbst von weitem bestens erkennbar. Vor allem weil sie gerne an Plätzen stehen, wo wirklich niemand seinen Anhänger abstellen würde. Einen Anhänger, der aussieht wie ein Star Wars-Fluggerät. Gerne mehr davon. :D

index.php?page=Attachment&attachmentID=15739 index.php?page=Attachment&attachmentID=15740


It was brutal, ugly and utterly furious. And trapped deep inside was an evil squirrel, which did a good impression of a turbocharger's wastegate.

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Wednesday, 13. December 2017, 12:49

Ja richtig, so sehe ich das auch. Ganz fies sind so Streckenmessungen über einen Streckenabschnitt wie es sie in Österreich gibt oder diese in die Mittelleitplanke integrierten Blitzer.
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Wednesday, 13. December 2017, 12:59

So ganz ohne sind die Anhänger nicht.
Ich fuhr selbst mal beinahe in einer 30er Zone in LU rein.
Der Grund war die Sperrung der Durchgangsstrasse, und man musst ne Umleitung fahren. Die nicht ausgeschildert war.
Wenn man dann aus seiner täglichen Routine raus ist, in neuem Gebiet, wo dazu noch viel Verkehr ist, dann überieht man den schon mal. Besonders wenn er wie damals am Strassenrand in einer Schlange geparkter Autos steht.
Allein fällt der auf wie ein bunter Hund, aber in so Situationen ist der echt tückisch. Gerade in 30er Zonen, wo man eben mal schnell 10-15 mehr drauf hat.

Aber dafür gibts ja auch www.geblitzt.de und die lokalen Fachanwälte :-) , bevor man bezahlt.
Es gibt auch Anwälte deren Schwerpunkt die Verzögerung ist. :rolleyes:
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Tuesday, 9. January 2018, 21:18

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Thursday, 11. January 2018, 07:16

ACHTUNG -> Der Anhänger steht in Mannheim gegenüber dem MVV-Hochhaus

So ein Blitzer-Anhänger steht aktuell gegenüber dem MVV-Hochhaus in Mannheim in Fahrtrichtung Kurpfalzbrücke auf dem Luisenring!!

Vmax sind 50km/h!

Also "UFFBASSE" :evil: :whistling:
Faaaahr doch da vorne du TWINGOnischer Kampfstern! 8o

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Tuesday, 27. March 2018, 11:55

Langsam kommt Leben rein...

Quelle: www.schmidt-ra.de

https://www.facebook.com/kanzleischmidts…784372015091243


Rechtsanwaltskanzlei Mathias Schmidt
Am Katzenbaumerschlag 13a
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06235 / 95 73 000

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Zitat

Kanzlei Schmidt
14 Min ·

Amtsgericht Mannheim: Beschluss vom 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
21 OWi 509 Js 35740/15

Amtsgericht Mannheim

Beschluss

in dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 29.11 .2016 beschlossen:

Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält.

Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst.


Gründe:

Der Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiiums, Zentrale Bußgeldstelle vom 25.08.2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 61 Richtung Heilbronn zur Last, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte.

Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS 629690 - 231291 239.

Diese Messmethode hat unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit E3eschluss vom 24.10.2014 ( Aktenzeichen 2 ( 7 ) SsBs 454 14, 2 ( 7 ) 454 / 14 - AK 138 / 14) als sogenanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet. Es ergäbe sich jedenfalls dann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, wenn sich aus der Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergäbe.

Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. H.F. von der Herstellerfirma.

Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in einem Größenbereich von plus / minus 3 Prozent vorkommen können, gab der Sachverständige Dipl. Physiker J.K. bekannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 Prozent vorn Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorkam, bestätigte der Sachverständige Dipl.-Ing. R.B.

Jedenfalls war ursprünglich wohl angedacht, eine ( neue ) Messmethode gerichtlich einer Überprüfung zuzuführen und im Falle, sie bewähre sich im Alltag, die Beweisaufnahme nur noch im reduziertem Umfang zu verlangen. Daraus wurde mit Einführung der Digitalisierung und dem herbeigeführten Mangel an Plausibilisierungsmöglichkeiten, beispielsweise den Annulierungsraten, ein System eingeführt, dass dem Betroffenen eine Beweislastumkehr verbunden mit einer Beweismittelmittelzugangsverhinderung gleichkommt.

Dies gilt jedoch nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Richter. Er sieht sich einer Situation gegenüber, die ihm bei einem standardisierten Verfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Er selbst kann nur auf die Arbeit der PTB vertrauen, denn „ mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes ( technisches ) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind." Dann jedoch gilt nach OLG Karlsruhe ( aaO ), dass eine nähere Überprüfung nur geboten ist, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht, noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme.

Dies verschärft sich noch, folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt ( zitiert in beck Beschluss vom 26.08.2016, Aktenzeichen 2 Ss OWi 589/16 ), dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe habe,

Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung eben jener zeigen, so die bereits beschriebenen Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze.

Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus.

Nach Auffassung vieler Oberlandesgerichte gibt die Prüfung und Zulassung durch die PTB die Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung erfolgt. Es gibt jedoch Umstände, die den Sachverständigen Dipl. Phys. K. zu keiner Antwort auf die Frage veranlasste, ob angesichts dieser noch zu erörternden Umstände er die Korrektheit der Messweribildung bejahen könnte.

Die Messwertbildung findet dergestalt statt, dass die vom LIDAR - Messwertaufnehmer auf-genommenen Rohdaten im Messrechner zunächst als einzelne Objektpunkte zu Objekten, also Fahrzeugmodellen gebündelt werden. Sie werden innerhalb des Messbereichs ver¬folgt, um die Fahrzeuggeschwindigkeit zu ermitteln. Für jedes Fahrzeug ergibt sich dabei als Geschwindigkeitsmesswert eine mittlere Geschwindigkeit im Messbereich.

Dabei sind die Objektpunkte gemessene Werte, die Entfernungswerte der daraus gebildeten Objekte berechnete Werte.

Der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildung erfolgt, betrachtet dabei den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20 bis 50 Meter angibt. Im Vorfeld und Nachfeld werden jedoch ebenso Rohdaten erfasst, die Eingang in die Messwertbildung finden, indem sie, vom Messalgorithmus nicht dahingehend geprüft sind, ob sie im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt wurden. Das bedeutet, das Gerät prüft im zugelassenen Messbereich nicht, ob originäre Messwerte ( Weg - und Zeitangaben } oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung beitragen. Wie bereits ausgeführt, konnte der Vertreter der PTB die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, mit anderen Worten, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann, nicht beantworten.

Sie widerspricht jedenfalls der Bauartzulassung, wenn dort ausgeführt wird, dass außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden.

Um die Größenordnung der Abweichungen, die vorkommen, zu nennen: die PTB gab diese im Juni 2016 mit 0,5 bis 1 Meter an, der Sachverständige Dipl., Ing. B. fand in der hier gegenständlichen Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichung über 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitung der 20 Meter. Die bis bekannte höchste Abweichung betrug 2,68 Meter.

Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben.

Daraus ergibt sich auch, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.


Diese Umstände wecken Zweifel, insbesondere, da es weder dem sachverständigen Zeugen Dr. F. von der Firma Vitronic noch dem Sachverständigen Dipl Phys. K. gelang darzutun, ob und wenn ja, inwieweit die Abweichungen Einfluss auf den ermittelten Messwert haben.

Bedenklich erscheint die Aussage der PTB: „ Die in der Falldatei enthaltenen Rohdaten stellen Hilfsgrößen dar. Eine Auswertung dieser Hilfsgrößen kann für eine externe, nachträgliche Plausibilisierung des geeichten Geschwindigkeitsmesswerts herangezogen werden. Diese nachträgliche Plausibilisierung darf aber nicht überbewertet werden, denn die Hilfsgrößen bzw. eine Auswertung der Hilfswerte und die damit verbundenen Fehlereinflüsse wurden einerseits nicht im Rahmen der Bauartzulassung geprüft und bewertet

Selbst bei gültigen Messungen ist es denkbar, dass der mittels Rohdaten bestimmte Geschwindigkeitsmesswert mehr als die Verkehrsfehlergrenzen vom geeichten Geschwindigkeitswert abweicht.

Wie ausgeführt, tragen diese Rohdaten zur Messwertbildung bei ( entgegen der Bauartzu¬lassung).

Abschnitt 11 zu EO 18 - 11 limitiert die Verkehrsfehlergrenzen.§ 37 Abs. 2 MessEG führt § 13 Abs. 1 EO fort, Danach endet die Eichfrist unbeschadet der Ursache und Häufigkeit der Nichteinhaltung der Verkehrsfehlergrenzen.

Solange die PTB die im Raum stehenden Fragen nicht hinreichend beantwortet, ist dem Gericht eine Entscheidung nicht möglich.
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Samstag, 3. August 2019, 09:15

Jetzt gehts langsam auch Rheinland-Pfalz an den Kragen :D
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Montag, 2. Dezember 2019, 10:58

Ungeheuerlich, jetzt droht der Staat dem Gericht

https://www.rheinpfalz.de/lokal/aus-dem-…unP4_GS2HtWWDOg

Zitat

Blitzer-Streit: Mainzer Innenministerium warnt Richter
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Samstag, 16. Mai 2020, 09:27

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Samstag, 16. Mai 2020, 10:04

Früher nannte man das Raubrittertum.
Schicksal ist die Zukunft, an deren Gestaltung man nicht hart genug gearbeitet hat

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Samstag, 16. Mai 2020, 10:17

Das ist es für mich heute immer noch. Daher geb ich jeden bescheid der einflattert, dem Rechtsanwalt zur Prüfung und Einspruchung. Meist liegen Formfehler vor, oder wurde falsch eingemessen. Im Prinzip müßte das jeder machen, dann kämen die mit der Antragsflut nicht zurecht und würden die Fristen überschreiten. Dann wären sehr viele Bescheide ungültig
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